Abnahme Gemeinschaftseigentum
Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 307 Abs.1, Satz 1 BGB unwirksam (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – VII ZR 308/12 = BauR 2013, 2020). Deshalb muss heute eine exakte Regelung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums in den Kaufverträgen aufgenommen werden, in welcher Weise das Gemeinschaftseigentum abzunehmen ist. So etwa durch die Festlegung, dass die WEG-Versammlung einen Sachverständigen bestimmt, der die Abnahme-Untersuchungen vornimmt und entsprechenden Feststellungen trifft, ob Abnahmereife vorliegt.
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