Abstimmung (zwischen Nachbargemeinden)
Das interkommunale Abstimmungsgebot ist in mehreren Normen verankert, u. a. in § 2 Abs. 2 BauGB. Es verpflichtet Nachbargemeinden bei ihrer Planung zu prüfen, ob ein auf ihren Gebiet zugelassenes Bauvorhaben unmittelbare und gewichtige Auswirkungen auf die städtbauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde hat und ob diese Auswirkungen zugleich ein unzumutbares Maß erreichen.
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